Bundesjustizministerin Zypries stellt Entwurf für Zweites Opferrechtsreformgesetz vor
Am 2. Dezember 2008 hat die Bundesjustizministerin den Entwurf eines Zweiten Opferrechtsreformgesetzes auf den parlamentarischen Weg gebracht, das weitergehende Verbesserungen in drei zentralen Bereichen bringen soll:
Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im StrafverfahrenIm Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren zu mildern. Der Schwere des Delikts und den Folgen soll künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen werden. Im neuen § 395 StPO soll nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Flankiert wird diese Neujustierung laut Justizministerium durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So würden zum Beispiel die §§ 397, 406f und 406g StPO vereinfacht und somit anwenderfreundlicher. In § 406h StPO würden zudem die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO sollen die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistands vergrößert werden. Schließlich soll eine Ergänzung des § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dafür sorgen, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen Ausland begangene Straftaten in Deutschland anzuzeigen.
Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im StrafverfahrenDie Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Abs. 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage gesetzlich normiert. Dies soll laut Bundesjustizministerium mehr Klarheit für alle Beteiligten bringen. Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird gesetzlich verankert. Zudem wird die Möglichkeit für besonders schutzbedürftige Zeugen, einen anwaltlichen Beistand beigeordnet zu erhalten, erweiter…
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