Bundesgerichtshof: Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

Die Kläger in beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen “Werbevertrag” ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen “Werbekostenzuschuss” in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte. Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein “Schneeballsystem” aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben u. a. die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich die Beklagte ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu entscheidenden Fällen. Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jed…

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Erschienen 2. April 2011 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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