Bundesgerichtshof : Zur Zulässigkeit verschiedener Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen.

BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 35/10; Vorinstanzen: LG Köln Urteil vom 17.06.2009 – 26 O 150/08; OLG Köln Urteil vom 22.01.2010 – 6 U 119/09 Mit Urteil vom 17.02.2011 (III ZR 35/10) hatte der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit verschiedener Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkverträgen entschieden. <br><br> <b>Zur Sache:</b> <br><br> Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. (vzbv) beanstandete u.a. Klauseln in den, von einem Telekommunikationsunternehmen - der Beklagten - in Mobilfunkverträgen mit Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. <br><br> Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln: <br><br> <i>"7.Nutzung durch Dritte <br> (...) <br> 7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch ... unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. <br> 7.3 Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt. <br><br> 11.Verzug <br> (...) <br> 11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren." </i> <br><br> Das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsverfahren führte zur Abänderungen des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der klagende vzbv sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und das beklagte Telekommunikationsunternehmen ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter. Jeweils erfolglos. <br><br> <b>Revision des Klägers: Keine unangemessene Benachteiligung durch Klauseln Nr. 7.2 und 7.3</b> <br><br> Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs halten die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. einer Inhaltskontrolle stand. Die Klauseln seien Vergütungsregelungen anzusehen und daher keine unangemessene Benachteiligung der Kunden festzustellen. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handele es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nehme von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Das Telekommunikationsunternehmen könne deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Es müsse sich darauf verlassen können, dass dieser beim …

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Erschienen 17. Februar 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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