Bundesgerichtshof zu Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer wegweisenden Entscheidung sich der Frage nach der Rechtsnatur von Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und deren Bewertung im Erbfalle gestellt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft geniesst bekanntermassen nicht den Schutz des Familienrechts. Auch im Erbrecht ist der Partner, der mit dem Erblasser zusammenlebte aber nicht mit ihm verheiratet war, grundsätzlich benachteiligt.

Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein Anspruch des Erben besteht, der auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist, wenn diese Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist.

Herr A hatte mit der Frau B zusammengelebt. Seit 1982 waren die beiden eng miteinander verbunden gewesen. Herr A erkrankte 1995 an Krebs. Ab da hat sie ihn gepflegt. 1998 schließlich zog er zu ihr.

Im August 1999 wurde Herr A ins Krankenhaus eingeliefert. Dort verstarb er im Oktober des selben Jahres.

Herr A hatte auch einen Sohn, den Herrn A jun. Dieser wiederum ging Pleite. So kam es, dass der Insolvenzverwalter nach Forderungen des Herrn A jun. Ausschau halten musste, um die Masse zu mehren.

Nachdem der Herr A jun. Erbe nach seinem Vater geworden war, hätte dieser Forderungen seines Vaters geerbt. Und hier stieß der Insolvenzverwalter auf eine Überweisung:

Herr A hatte auf ein Bankkonto der Frau B 79.146,28 DM mit dem Vermerk “Umbuchung” überwiesen.

Diesen Betrag machte der Insolvenzverwalter nun mit der Klage geltend. Er behauptete für sich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese ist im § 812 BGB geregelt:

„§ 812 Herausgabeanspruch (1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.”

Der Insolvenzverwalter sah hier eine rechtsgrundlose Leistung des Herrn A an die Frau B. Außerdem sei wohl der bezweckte Erfolg nicht eingetreten.

Frau B konnte für die Überweisung keinen konkreten Rechtsgrund nachweisen, sie hielt aber ein ganzes Bündel aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Händen.

Sie trug vor, sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ausserdem dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet. Desweiteren…

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Erschienen 5. November 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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