Bundesgerichtshof zu Aufklärungspflichten
am 15.06.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt in einem Urteil vom 13. Juni 2007 die vorvertraglichen Aufklärungspflichten erweitert.Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten des Verkäufers haben im konkreten Fall dazu geführt, dass dieser mit seiner auf Zahlung des Kaufpreises gerichteten Klage in allen Instanzen gescheitert ist.
Die Familie F besuchte im September 2003 eine Verbrauchermesse. Am Stand der Firma K wurde sie fündig: Eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz für das Flachdach ihres Wohnhauses. Das erschien ihr genau das richtige zu sein.
Beim Verkaufsgespräch ging es auch darum, wie denn nun der Komplettbausatz auf das Dach gelange und wie die Installation zu bewerkstelligen sei.
Hierzu erklärten Mitarbeiter der Firma K, die Anlage könne auch von Laien montiert werden. Die Firma stelle umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung.
Als die Familie F dann den Komplettbausatz nebst Montageanweisung erhielt, mussten die erstaunten Empfänger aber folgendes lesen:
“Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus.”
Sie fühlten sich getäuscht - und fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Firma K klagte indes klagte auf Zahlung, die Klagen wurde beim Landgericht abgewiesen. Die Berufung hierauf war erfolglos. Das OLG hatte die Revision zugelassen.
Diese wurde nun vom BGH zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen. Damit steht eigentlich fest,dass die Anfechtung nicht durchgriff.
Die Firma K kann aber trotzdem den Kaufpreis nicht verlangen, weil sie, beziehungsweise ihre Verkäufer, vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt haben. Die Verletzung dieser Pflichten führt über § 311 BGB - der culpa …
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