Bundesgerichtshof: Zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts

Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.

In dem entschiedenen Fall verlangt die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über einen PKW. Der Leasingvertrag sieht – wie branchenüblich – vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Die Leasingnehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Sie rügte gegenüber der Händlerin Mängel des Fahrzeugs und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Händlerin war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges und nahm den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Dies entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (BGHZ 97, 135). Aufgrund der Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 wurde die Fortgeltung dieser Rechtsprechung aber in Zweifel gezogen. Denn durch die Schuldrechtsreform ist die Wandelung – die erst zustande kam, wenn der Verkäufer zustimmte oder verurteilt wurde – durch das Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB* ersetzt worden. Der Rücktritt ist als Gestaltungsrecht vom Willen des Verkäufers unabhängig und deshalb – sofern ein Rücktrittsrecht besteht – schon mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss…

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Themen: Kaufvertrag
Rechtsgebiet: Handelsrecht

Erschienen 26. Juni 2010 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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