Bundesgerichtshof : Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers nach erfolgtem Widerruf informieren.

BGH, Urteil vom 12.04.2007 – Az. VII ZR 122/06 - Vorinstanzen: LG Mannheim, Urteil vom 30.12.2005 - Az. 5 O 209/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.05.2006 - Az. 8 U 12/06 <b>Thematik</b> <br> Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB (ebenso auch bei Fernabsatzgeschäften wie im Online-Handel in der Regel der Fall, vgl. § 312d BGB). Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. <br><br> <b>Entscheidung des Gerichts: Belehrung lediglich über Pflichten nicht ausreichend</b> <br> Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht. <br><br> <b>Der zugrundeligende Fall</b> <br> In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter eines Unternehmers eine Privatperson in deren Wohnung aufgesucht und ihr Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb ein Angebot, das später vom Unternehmer angenommen wurde. Das Angebotsformular enthielt folgenden Text: <br><br> <i> "Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. D. - es folgt die Adresse - widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. <br><br> Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht." </i> <br><br> Der K…

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Themen: Bgb , Bundesgerichtshof , Mannheim

Erschienen 13. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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