Bundesgerichtshof : Werbung mit der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker" durch einen Rechtsanwalt nicht grundsätzlich irreführend.

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - I ZR 113/10; Vorinstanzen: LG Regensburg, Urteil vom 28.01.2010 - 1 HK O 2329/09; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2010 - 3 U 318/10 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2011 (I ZR 113/10) entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" durch einen Rechtsanwalt nicht grundsätzlich gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das (wettbewerbsrechtliche) Irreführungsverbot verstößt, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. Eine lediglich zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reiche hierfür allerdings noch nicht aus. <br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Der Rechtsanwalt aus Regensburg bezeichnete sich im Briefkopf seiner Kanzlei als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)". Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt. <br><br> Die Klägerin - die Rechtsanwaltskammer Nürnberg - beanstandete die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" als irreführend und berufsrechtswidrig, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweise. Zudem werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe. <br><br> Nachdem das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Nürnberg der Berufung der Klägerin statt. Die Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)", sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, der so werbende sei regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte aber nicht. Bislang sei er - nach seinem eigenen Vortrag - erst in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig geworden, so das Oberlandesgericht. <br><br> <strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong> <br><br> Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. <br><br> <strong>Keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Hinweis auf eine Zertifizierung als Testamentvollstrecker</strong> <br><br> Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestünden weder aus berufs- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzliche Bedenken. Der Hinweis enthalte auch eine Information, die für das rechtssuchende Publikum durchaus von Bedeutung sein könne. Bei den Werbeadressat…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Rechtsanwalt , Bundesgerichtshof , Landgericht , Briefkopf , Regensburg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

(Wettbewerbsrecht) BGH vom 9.6.2011: Bezeichnung “zertifizierter Testamentsvollstrecker” verstößt nicht grds. gegen Standesrecht u…

Rechtsanwalt Kai Jüdemann | 14. Juni 2011 — Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung de…

Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Rechtslupe | 15. Juni 2011 — Die Verwendung der Bezeichnung “zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)” durch einen Rechtsanwalt verstößt grundsätzlich we…

BGH: Zur Voraussetzung der besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines Rechtsanwalts als „zertifizierter Testamentsv…

Dr. Graf | 20. Juni 2011 — Rechtsnormen: § 43 b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG Mit Urteil vom 9. Juni 2011 (Az. I ZR 113/10) hat der BGH ents…

BGH: Die Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als “Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)” ist nicht notwendigerweise wettbe…

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 15. Juni 2011 — BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 113/10 §§ 3; 5 UWG Der BGH hat entschieden, dass “die Verwendung der Bezeichnung “zert…

BGH: zur Verwendung der Bezeichnung “zertifizierter Testamentsvollstrecker”

RA Dr. Böttner | 26. Juni 2011 — Strafrecht / BGH / Wettbewerbsrecht / Berufsrecht Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH), Nr. 102/2011 vom 14.0…

"Zertifizierter Testamentsvollstrecker" - eine lt. BGH zulässge Bezeichnung

Fokus Familienrecht | 14. Juli 2011 — Die Instanzgerichte hatten Anwälten zum Teil die Führung des Zusatzes "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" verwehrt. Sie sei b…

BGH, I ZR 113/10 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker

PatentWeblog | 1. Dezember 2011 — Aus der Pressemitteilung Nr. 102/2011 des BGH: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bunde…

BGH, I ZR 113/10 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker

ipweblog.de | 1. Dezember 2011 — Aus der Pressemitteilung Nr. 102/2011 des BGH: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bunde…

BGH: Werbung eines Rechtsanwalts als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bei entsprechenden Kenntnissen und praktischer Erfahr…

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 30. November 2011 — BGH Urteil vom 09.06.2011 I ZR 113/10 UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 6 Leitsatz des BGH: Der Verk…

Anwaltskammern reagieren

Testamentsvollstreckerblog | 15. Juli 2011 — Die ersten Reaktionen von Anwaltskammern auf die Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 liegen vor. Der BGH hatte bekanntlicherwei…