Bundesgerichtshof weist Verfahren gegen Boris Becker an das Oberlandesgericht München zurück
am 08.05.2006 von JuracityBlog
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: II ZR 94/05) das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen.
Der beklagte Boris Becker gehört zu den Gründern der in der Zwischenzeit insolvent gewordenen Sportgate AG. Er selber hält 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Über das Vermögen der Sportgate AG wurde am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger, der der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Sportgate AG ist, begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1,5 Millionen €.
Der beklagte Boris Becker hatte sich nach einem Gespräch mit einem Aufsichtsratsmitglied der Sportgate AG und einer Vertreterin eines anderen Gründungsgesellschafters in Washington in einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Sportgate AG verpflichtet, unverzüglich jegliche Verluste bis zu einem Betrag in Höhe von 1,5 Millionen € auszugleichen und bis zu diesem Betrag einzustehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte er diesen Betrag jedoch nicht an den Insolvenzverwalter geleistet.
Sowohl das Landgericht München in der ersten Instanz als auch anschließend das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz haben die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegegn den beklagten Boris Becker abgewiesen.
Das Landgericht hat sein abweisendes Urteil damit begründet, dass nur der Sportgate AG, die Empfängerin der Erklärung gewesen ist, ein Erfüllungsanspruch zugestanden habe. Dieser Erfüllungsanspruch sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen.
Das OLG München, das durch sein Urteil die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, führte zur Begründung aus, dass die vom beklagten Boris Becker abgegebene Erklärung bereits formunwirksam und deswegen nichtig sei. …
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