Bundesgerichtshof : Vorlagebeschlüsse zu Fragen der rechtserhaltenden Nutzung von Marken.

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZR 84/09 – PROTI; Vorinstanten: LG Köln, Urteil vom 16.09.2008 - 33 O 484/06; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2009 - 6 U 195/08 BGH Beschluss vom 24.11.2011 - I ZR 206/10 - Stofffähnchen II; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2004 - 312 O 482/03; OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2010 - 3 U 130/04 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren (BGH, I ZR 84/09 – PROTI und BGH, I ZR 206/10 - Stofffähnchen II) Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt. <br><br> <b>Zur Sache:</b> <br><br> Der Kläger des ersten Verfahrens ist Inhaber der Marke "PROTI". Er sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Protifit" durch den Beklagten eine Verletzung seiner Rechte an der Marke "PROTI". Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung (§ 43 MarkenG) erhoben, weil der Kläger die Marke "PROTI" nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat. <br><br> Das zweite Verfahren betrifft einen Rechtsstreit des bekannten Jeans- und Modeunternehmens Levi Strauss & Co. gegen ein Einzelhandelsunternehmen. Levi Strauss & Co. ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Nach der Beschreibung im Markenregister handelt es sich um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit September 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin habe die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift "LEVI'S" benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert; deshalb sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden. <br><br> <strong>Ausgangspunkt der Vorlagebeschlüsse: Entscheidung des EuGH im Verfahren BAINBRIDGE</strong> <br><br> Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil aus dem Jahr 2007 entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist (EuGH, Urteil vom 13.09.2007 – C-234/06 - BAINBRIDGE). Der Bundesgerichtshof hat die bei ihm anhängigen zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Reichweite dieser Aussage vorgelegt. <br><br> <strong>Vereinbarkeit von § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG mit der Markenrichtlinie?</strong> <br><br> In dem Verfahren "PROTI" betriff…

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Themen: Eugh , Bgh , LG Hamburg , Olg Hamburg , Jeans , Levi Strauss

Erschienen 24. November 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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