Bundesgerichtshof: Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig
Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 Landgericht Stuttgart - 16 KLs 3 Js 109 613/06 – Entscheidung vom 14. November 2008
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am Nürtingen, am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906
Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu
haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des
Gerichts in Betreuungssachen gemäß § 70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu
ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben wollte. Um seine gesetzeswidrige
Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken,
dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des
Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines
Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die auf mehrere Verfahrensrügen un…
»
Vollständiger Artikel