Bundesgerichtshof veröffentlicht am 8.7.2010 klarstellenden Beschluss zur Kick-Back-Problematik
Der Beschluss vom 29.6.2010 (Aktenzeichen XI ZR 308/09) könnte für viele sog. „Lehman-Fälle“ von Bedeutung sein
Den beratenden Banken ist, sofern eine Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen nachgewiesen
wurde, die Verteidigungsmöglichkeit genommen, sie hätten nicht schuldhaft gehandelt.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Frage zu entscheiden: Ab welchem Zeitpunkt musste für Kreditinstitute
erkennbar sein, dass sie zur Aufklärung über sog. („Kick-Backs“) verpflichtet sind, so dass sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung
ein Verschulden trifft?
Die betroffenen Banken verteidigen sich in Gerichtsverfahren gegen den Vorwurf, Rückvergütungen fahrlässig verschwiegen zu haben.
Nach ihrer Auffassung unterlagen sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Danach war das Thema „Aufklärungspflichten über
Rückvergütungen aufgrund von Interessenkonflikten der beratenden Bank beim Vertrieb von Wertpapieren“ bis zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Aktenzeichen XI ZR 56/05) angeblich nicht einmal Gegenstand juristischer Diskussion. Der
Bundesgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2000 (Aktenzeichen XI ZR 349/99) zum ersten Mal mit der Frage einer
über bestimmte
Provisionsvereinbarungen bei Bankgeschäften befasst. Die Entscheidung betreffe aber einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Diese
Auffassung der Banken stützt sich auf einige Stimmen in der Literatur (Veil, WM 2009, 2193, 2199; Casper, ZIP 2009, 2409, 2413;
Mühlbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2249).
Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung mit seinem Beschluss vom 29.6.2010 nunmehr eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen
und Umfang einer Aufklärungspflicht für den hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint hat. Vielmehr war für Kreditinstitute bereits auf
der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar.
Die Entscheidung ist für mich nicht überraschend. Der ehemalige Vorsitzende des XI. Zivilsenates hat bereits in seiner ausführlichen
Urteilsanmerkung in WuB I G 1.-5.10 zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (inzwischen durch Anerkenntnisurteil des
Bundesgerichtshofs vom 23.2.2010 aufgehoben) die Argumentation des Oberlandesgerichts für nicht haltbar eingestuft. Er begründet dies
damit, dass eine rechtskundige Bank nicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen durfte, „sie brauche mit einer Gerichtsentscheidung,
hinter dem Rücken des beratenen Anlegers gezahlte anrüchige Rückvergütungen seien offen zu legen, nicht zu rechnen“.
Interessanterweise halten der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 29.6.2010 und der ehemalige……
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