Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

Der Verkauf von Gebrauchtsoftware ist eine komplizierte Sache. Heute hat der Bundesgerichtshof sich erneut dazu geäußert – und gezeigt, welche Klippen sich auftun können.

Die Problematik: Erschöpfungsgrundsatz

Um das Problem zu verstehen, muss man vorne ansetzen: Normalerweise ist jeder Herr der jeweiligen Nutzungsrechte an seinen Werken. Aber es gibt einen so genannten “Erschöpfungsgrundsatz”, der hier Schranken zieht. Ein solcher Erschöpfungsgrundsatz ist u.a. für das Urheberrecht vorgesehen (§17 UrhG) und auch für das Markenrecht (§24 MarkenG). Der “Erschöpfungsgrundsatz” besagt, dass nach dem willentlichen Inverkehrbringen das Recht der Allgemeinheit an dem Produkt, das nun Teil des Geschäftsverkehrs ist und hier genutzt werden können muss, dem ursprünglich ausschließlichen Nutzungsrecht (genauer: Verwertungsrecht) des Berechtigten vorgeht. Bildlich ausgesprochen geht es darum, dass nicht jemand seine Produkt auf dem Markt wirft, und dann (aus einer Laune heraus) plötzlich bestimmten kann, dass diese Produkte doch nicht von Händler X verkauft werden dürfen. Ein geordneter Geschäftsverkehr wäre sonst eher schwer umzusetzen.

Hinweis zur Vertiefung: Ich versuche das an dieser Stelle möglichst verständlich zu halten. Wenn man es genau nimmt, muss man noch darauf eingehen, dass man Beschränkungen vorsehen kann, die dann einmal schuldrechtlich (durch Vertrag) und dann einmal dinglich (der Sache anhaftend) vorgesehen werden können. Dabei sind dingliche Beschränkungen, die gegenüber jedermann wirken würden, nur bei eigenständigen Nutzungsarten möglich. Bei OEM-Software wird eine solche Beschränkung nicht angenommen, dazu auch die folgende “OEM I”-Entscheidung.

Grundsatzentscheidung “OEM I” des BGH

Bereits im Jahr 2000 hat der BGH (I ZR 244/97) festgestellt:

“Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.”

Damit war es möglich, Software aus Hardware-Bundles (“OEM-Software”) einzeln weiter zu verkaufen. Die Konsumenten freuten sich über günstigere Original-Software, die Software-Hersteller waren eher wenig erfreut. Hinsichtlich dieser Software (zur Erinnerung: Es geht meistens um eine einzelne CD!) wurde eine Erschöpfung sowohl nach Markenrecht als auch nach Urheberrecht vom BGH erkannt.

Aber: “OEM II”-Entscheidung des BGH

Die heutige “OEM II”-Entscheidung des BGH (I ZR 6/10) verste…

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Themen: Software , Gebrauchte Software , Oem , Erschöpfungsgrundsatz

Erschienen 6. Oktober 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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