Bundesgerichtshof: Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und Verdachts der Beihilfe zur Falschaussage muss teilweise neu verhandelt werden

Urteil vom 27. März 2009 – 2 StR 302/08 Landgericht Trier – Urteil vom 28. Februar 2008 – 8003 Js 14267/05.5 KLs

Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen heute 77jährigen Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen Vorsitzenden Richter des Landgerichts geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden und beschlagnahmt worden.

Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten u. a. vorgeworfen, er habe in Telefonaten mit dem Hauptzeugen des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfahrens dessen beabsichtigte Falschaussage in allen Einzelheiten abgesprochen.

Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht hat, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen. Der Beschlagnahme und Verwertung des im Haftraum des Mandanten aufgefundenen Briefs standen Vorschriften der Strafprozessordnung und verfassungsmäßige Rechte des damaligen Beschuldigten nicht entgegen. Entscheidend war hier, dass die Durchsuchung nicht in einem gegen den Mandanten gerichteten Verfahren erfolgt war, sondern in einem gegen den angeklagten Rechtsanwalt selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Materiellrechtlich begründet die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses keine Straffreiheit für beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Mandanten.

Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge den Freispruch beanstandet hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer …

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Erschienen 4. April 2009 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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