Bundesgerichtshof: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften (“Eurobike”)
Urteil vom 1. Februar 2010 – II ZR 173/08 “Eurobike” LG Düsseldorf – 36 O 138/06 – Entscheidung vom 30. Juli 2007 OLG Düsseldorf –
I-18 U 25/08 – Entscheidung vom 25. Juni 2008
Die Beklagte zu 2, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird.
Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies
im Einzelfall als sinnvoll erweist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG, die in einer Krisensituation die Beklagte zu 2 gegen ein
monatlich zu zahlendes Pauschal-honorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagierte.
Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1 einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Nachdem
die Sanierung gescheitert und das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als
2,6 Mio €. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1 trotz Zahlung von rund 3,4 Mio € ihre Einlageschuld nicht
erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter, der Beklagten zu 2 vereinnahmten, von der
Schuldnerin stammenden Beratungshonorare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein
verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2 sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten
Sacheinlage die Beratungsverträge nichtig seien.
Das hat die Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Revision wegen Grundsatzbedeutung zugelassen.
Der II. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Er hat – wie schon in
dem die GmbH betreffenden “Qivive”-Urteil (BGHZ 180, 35) – entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und
Sani…
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