Bundesgerichtshof: Verdeckte Online-Durchsuchungen sind unzulässig
am 05.02.2007 von http://www.strafblog.de
Mit einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass verdeckte Online-Durchsuchungen von Computern von der Strafprozessordnung nicht gedeckt und damit unzulässig sind (Az: StB 18/06). Wie sich der Pressemitteilung 17/07 des BGH entnehmen lässt, bestätigt der Senat damit eine Entscheidung des Ermittlungsrichters am BGH Hebenstreit vom 25. November 2006, mit welcher dieser den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Genehmigung einer Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Eine verdeckte Onlinedurchsuchung ist nach Meinung der Karlsruher Richter insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil es sich hierbei um eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme handelt. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung:
Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.
Anmerkung: Die Entscheidung stellt aus meiner Sicht eine Ohrfeige für die Bundesanwaltschaft dar, die gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters Hebenstreit Beschwerde eingelegt hatte. Es ist zu begrüßen, dass der BGH - durchaus erwartungsgemäß - klargestellt hat, dass Eingriffe in die Grundrechte des Bürgers ohne eine klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht erlaubt sind und dass ausufernde Interpretationen bestehender Vorschirften mit dem Ziel, diese auf neue, vom Gesetzgeber nicht bedachte Konstellationen anzuwenden, unzulässig sind.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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