Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Karlsruhe (Reuters) - Ware vom Versandhandel darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht nur ausgepackt, sondern auch ausprobiert werden.
Vor dem Kauf hätte der Käufer die Ware schließlich nicht testen können, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Daher müsse Verbrauchern das Recht zugestanden werden, dies nach der Zusendung nachzuholen. Der Entscheidung zufolge gilt das Proberecht auch dann, wenn der Artikel dadurch nicht mehr verkäuflich ist, sollte der Käufer sie zurück geben. (Az.: VIII ZR 337/09)
Die Richter gaben dem Käufer eines Wasserbetts recht, das dieser im Internet erstanden hatte. In einer E-Mail hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass das Bett nach einer Befüllung nicht mehr als neu verkauft werden könnte, sollte der Kunde es zurückgeben. Der Kunde gab das Bett nach drei Tagen zurück, nachdem er es befüllt und Probegelegen hatte. Der Verkäufer wollte ihm daraufhin nicht den ganzen Kaufpreis, sondern nur 258 Euro für die Heizung zurück geben, da diese als einzige noch verwertbar sei, wie es hieß. Der Kunde klagte auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1007 Euro und bekam recht. Trotz des möglichen Werteverlustes habe der Kunde das Recht gehabt, das Bett aufzufüllen und auszuprobieren, entschied der BGH unter Berufung auf Europäisches Recht.
Erschienen 3. November 2010 bei http://www.reuters.com.
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