Bundesgerichtshof: Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben
Das Landgericht Köln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit und wegen Beihilfe zur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen
Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130
Tagessätzen verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband Köln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt
gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte,
dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als
Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren
Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der
tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundespartei, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am
System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem
Parteiengesetz. Bei seinem Handeln nahm der Angeklagte in Kauf, dass der wahre Sachverhalt – wie dann auch geschehen – später bekannt
werden und der Kreisverband Köln der CDU in der Folge durch Sanktionen nach dem Parteiengesetz erhebliche finanzielle Nachteile
erleiden könnte.
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug
und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich bereit erklärt hatten, als Scheinspender
aufzutreten, und die ihnen quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend gemacht hatten, sind nach Auffassung des
Landgerichts strafbar wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen – mit Ausnahme einiger Feststellungen zum Sachverhalt
– aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen eine Verurteilung des Kreisvorsitzenden wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht. Der
Bundesgerichtshof hat hierzu insbesondere klargestellt, dass der vom Landgericht festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über
die Behandlung von Parteispenden im Parteiengesetz allein auch dann keine Vermögensstraftat der Untreue (§ 266 StGB) darstellt, wenn
das Parteiengesetz für solche Fälle eine finanzielle Sa…
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