Bundesgerichtshof : Urheberrechtsvergütung für Drucker - Ein an einen PC angeschlossener ist kein vergütungspflichtiges Gerät i.S.d. § 54a UrhG
am 07.12.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH, Urteil vom 6.12.2007 - Az. I ZR 94/05; Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004 - Az. 17 O 392/04;
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.5.2005 - AZ. 4 U 20/05
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
mit Urteil vom 06.12.2007 entschieden, dass nach geltendem Recht für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
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<b>Zur Sache:</b>
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Der Urheber eines Werkes hat nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller,
den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich
geschützte Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen.
Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten
Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch ohne seine Zustimmung und ohne eine
Vergütung zulässig sind.
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Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren
und Verlegern wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker. Die Klägerin hat Auskunft verlangt und die
Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät die im Gesetz vorgesehene Vergütung zu zahlen hat.
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Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag dem Grunde
nach stattgegeben. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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<b>Entscheidung des BGH: Drucker sind nicht zur Vornahme von Vervielfältigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz UrhG bestimmt</b>
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem …
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