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Bundesgerichtshof : Urheberrecht vs. kirchliches Selbstbestimmungsrecht - Kirchengemeinde darf zur Umsetzung der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils urheberrechtlich geschützten Altarraum verändern.

am 20.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

BGH, Urteil vom 19.03-2008 - Az. I ZR 166/05 – St. Gottfried;
Vorinstanzen: LG Bielefeld - Urteil vom 30.11.2004 - Az. 4 O 624/02; OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2005 - Az. 4 U 10/05
<b>Zur Sache</b>
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich gestern mit dem
Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen.
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Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952
und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. Im Jahre 2002 gestaltete sie den Altarraum der Kirche um. Die Klägerin ist der
Ansicht, durch diese Umgestaltung werde das Urheberrecht ihres im Jahre 1966 verstorbenen Vaters verletzt. Dieser hatte
die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen
Zustand des Altarraums wiederherzustellen.
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Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
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<b>Entscheidung des BGH: Interesse der Kirchengemeinde an dem Umbau überwiegt im konkreten Fall - Grundsätzlich Änderungsverbot</b>
<br><br>
Die Umbaumaßnahmen der Beklagten verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar gegen das urheberrechtliche
Änderungsverbot. Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden
Original vornehmen. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachwelt
unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch
letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der
Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.
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<b>Umsetzung der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils …

Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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