Bundesgerichtshof : Unverlangte Werbe-SMS - Dem Verbraucher steht im Fall unverlangt zugesendeter Werbe-Kurznachrichten (SMS) gegen eine Telefongesellschaft grundsätzlich ein direkter Auskunftsanspruch zu, §§ 13a, 13 UKlaG.

BGH, Urteil vom 19.07.2007 – Az. I ZR 191/04 – SMS-Werbung; Vorinstanzen: AG Bonn, Urteil vom 25.03.2004 – Az. 14 C 591/03 – LG Bonn, Urteil vom 16.07.2004 – Az. 6 S 77/04 Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 19.07.2007 entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br> Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein. <br><br> Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurückgewiesen. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Auskunftsanspruch auch des individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe gegen eine Telefongesellschaft nach §§ 13a, 13 UKlaG</b> <br><br> Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht. <br><br> <b>§ 13a …

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Erschienen 19. Juli 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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