Bundesgerichtshof : Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten - Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch bei Unterhaltung eigener Rechtsabteilung ersatzfähig
am 09.05.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH, Urteil vom 8.05.2008 - Az. I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz; Vorinstanzen:
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.02.2006 - Az. 9 U 94/05; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2005 - Az. 3/11 O 158/04
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 08.05.2008 entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden
ersetzt werden müssen.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten
hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten
dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält,
hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung
abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte.
Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen
werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
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Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch
wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
für erforderlich halten dürfen.
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<b>Entscheidung des BGH: Tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ausschlaggebend</b>
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Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei …
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