Bundesgerichtshof : (Störer-) Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Domainregistrierungen unter der Top Level Domain ".de" möglich.

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik; Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009 - 41 O 127/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 2 U 16/09 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.11.2011 (I ZR 150/09) zur der Frage Stellung genommen, ob der - nach den DENIC-Domainrichtlinien zwingend in Deutschland ansässige - administrative Ansprechpartner (Admin-C) einer .de-Domain in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der Anmelder nicht im Inland wohnt oder seinen Sitz im Inland hat und der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. Eine solche Störerhaftung des Admin-C komme unter besonderen Umständen in Betracht, so der BGH. <br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf und fühlt durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC eG, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte benannt und registriert. <br><br> Die Klägerin mahnte den Beklagten an und forderte ihn zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten noch die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. <br><br> Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. <br><br> In der Sache hängt ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hier davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. <br><br> <strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Störerhaftung des Admin-C unter bestimmten Umständen möglich.</strong> <br><br> Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C einer .de-Domain könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergebe sich allerdings noch nicht allein aus der Stellung Admin-C (hier: des Beklagten) an sich. Der Funktions- und Aufgabenbereich eines Admin-C bestimme sich allein nach dem zwischen der DENIC eG und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Hiernach beschränke sich der Au…

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Themen: Bundesgerichtshof , Top Level Domain , Versandhandel , Landgericht Stuttgart , Basler Haarkosmetik

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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