Bundesgerichtshof: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen
Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und
Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus
hergestellt worden sind.
Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet
wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und
gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150
historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss
Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die
Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin
wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu
gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu
unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die
Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.
Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten
Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über
Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine
Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen
können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin
verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den
Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff
in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht
gefolgt.
Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentüm…
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