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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Spamopfern gegenüber Providern - Update -

am 21.01.2008 von http://www.spam-abwehren.de

Bundesgerichtshof entscheidet positiv für Spamabwehr +++ Provider dürfen Spambetroffene nicht an Verbraucherschutzverbände verweisen +++ Spamabwehr für jedermann erleichtert

Der Bundesgerichtshof hat ausweislich einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung entschieden, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 13a Unterlassungsklagengesetz nicht etwa deshalb ausgeschlossen sei, weil daneben ein solcher Auskunftsanspruch etwa bereits für einen Verbraucherschutzverband bestehe. Vielmehr sei § 13 Satz 2 UKlaG dahingehend auszulegen, dass ein Auskunftsanspruch nur ausscheide, wenn der Auskunftsanspruch bereits durch einen Verbraucherschutzverband auch tatsächlich bereits geltend gemacht worden sei.


Die beklagte T-Mobile Deutschland GmbH verlor somit in allen Instanzen; das bereits die erste Instanz stützende Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 19.07.2007 zum Aktenzeichen 6 S 77/04 wurde - soweit es sich der Pressemitteilung entnehmen lässt, zumindest in seiner Hauptargumentationslinie offenbar bestätigt. 





Die auch mir in Auskunftsklageverfahren immer wieder (mit Vorliebe von den einschlägigen Großkanzleien auf mindestens jeweils 20 Seiten ausgebreitet) begegnete Argumentationslinie der Provider basiert - dies darf man fairerweise nicht unerwähnt lassen - auf einem handwerklichen Fehler des Gesetzgebers, der bei der
Einführung des § 13a UKlaG nur sehr mißverständlich ausdrückte, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs auch durch einen einzelnen Betroffenen möglich sein sollte, sofern er diese denn benötigt. Die bisherige Standardargumentation der Provider und so auch von T-Mobile Deutschland, dass eine einzelne Person dann schon keine Auskunft verlangen könne, wenn ein Verbraucherschutzverband einen Auskunftsanspruch überhaupt geltend machen könnte (!), würde hingegen den Anspruch schlicht leer laufen lassen.


Sehr gern wurden seitens der Provider auch weitere Hürden aufgestellt: Man handele schließlich im Sinne des Datenschutzes seiner Kunden und müsse sich deshalb sehr streng an …

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Spamopfern gegenüber Providern

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