Bundesgerichtshof : spickmich.de - Lehrerbewertungen im Internet mit Namensnennung sind grundsätzlich zulässig. Revision zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 28 O 319/07; OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 – Az. 15 U 43/08 <b>Zur Sache</b> <br><br> Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. <br><br> Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin im konkreten Fall zulässig. Keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Lehrerin.</b> <br><br> Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 23.06.2009 (Az. VI ZR 196/08) zurück. Im konkreten Fall sei die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin zulässig. <br><br> <b>Auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen mit Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren Personen sind von dem Begriff der personenbezogene Daten erfasst</b> <br><br> Zwar umfasse der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. <br><br> <b>Keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Lehrerin - Erhebung und Speicherung von Daten nach § 29 BDSG zulässig</b> &…

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Themen: Bundesgerichtshof , Lehrer

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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