Bundesgerichtshof: Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren

Urteil vom 9. Juni 2009 – Xa ZR 99/06 OLG Celle – Urteil vom 27. Juli 2006 – 11 U 264/05 LG Hannover – Urteil vom 12. September 2005 – 20 O 57/05

Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls muss der Reisende nach § 651g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte.

Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass diese Ausschlussfrist auch von dem Sozialversicherungsträger eingehalten werden muss, auf den von Gesetzes wegen Schadensersatzansprüche eines Reisenden übergegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass die Reisenden mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.

Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch. Mit diesen Ansprüchen ist sie jedoch erstmals nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g BGB an die Beklagte herangetreten.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Die Revision der Klägerin blieb nun ohne Erfolg.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Ausschlussfrist von dem jeweiligen Anspruchsberechtigten für die ihm zustehenden Ansprüche gewahrt werden. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, kann verfehlt werden, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Damit steht für den Reiseveranstalter noch nicht sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch seine Inanspruchnahme entwickeln könnte. Auch sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass ha…

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Themen: Bundesgerichtshof , Hannover , Wahren , Ausschlussfrist
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 11. Juni 2009 auf http://www.fachanwaltsliste.de/blog/.

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