Bundesgerichtshof: Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren
Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06 OLG Celle - Urteil vom 27. Juli 2006 - 11 U 264/05 LG - Urteil vom 12. September 2005 – 20 O 57/05
Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls muss der Reisende nach § 651g BGB innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
solche Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte.
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass diese Ausschlussfrist auch
von dem Sozialversicherungsträger eingehalten werden muss, auf den von Gesetzes wegen Schadensersatzansprüche eines Reisenden
übergegangen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen
sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur
Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass
die Reisenden mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein
Schmerzensgeld.
Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer
Zukunftsschäden in Anspruch. Mit diesen Ansprüchen ist sie jedoch erstmals nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g
BGB an die Beklagte herangetreten.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Die Revision der
Klägerin blieb nun ohne Erfolg.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Ausschlussfrist von dem jeweiligen Anspruchsberechtigten für die ihm zustehenden
Ansprüche gewahrt werden. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf
ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, kann verfehlt werden, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche
geltend macht. Damit steht für den Reiseveranstalter noch nicht sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts
gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch seine Inanspruchnahme entwickeln könnte. Auch sind Fallgestaltungen
denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anl…
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