Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen
Örtliche Zuständigkeiten der fünf Strafsenate des BGH
Vor ein paar Wochen habe ich die von Rückert in der ZEIT über den Streit um die
Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat des BGH aufgegriffen. Dabei habe ich mir Rückerts Vermutung zu eigen gemacht, daß der
Sinneswandel des Gerichtspräsidenten Tolksdorf über die Eignung des derzeit stellvertretenden Vorsitzenden des 2. Strafsenats etwas mit der Kritik zu tun haben
könnte, die dieser öffentlich am 1. Strafsenat unter dem Vorsitz von Nack geübt hatte.
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch “Bauernschläue” und
“Tricks” die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert. Da der 1. Strafsenat im konkreten Fall dieser Tendenz nicht
entgegengetreten war, erstreckte sich Fischers Kritik auch auf den BGH-Senat. Nack und seine Kollegen durften sich angesprochen
fühlen.
Im ZEIT-Artikel blitzte damit kurz das Bild eines Meinungs- und Richtungsstreits innerhalb des BGH auf. Rückert verfolgte diesen
Punkt aber nicht weiter, sondern konzentrierte sich auf Fragen des Stils und des Umgangs der Richter untereinander, darauf ob
Konflikte nach außen getragen werden sollten. Also auf Fragen, die auch im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (4 K 2146/11) eine Rolle spielen können.
Im selben Zusammenhang wies die Autorin aber auch darauf hin, daß sich Fischer und Nack bereits zuvor gegnerisch gegenüberstanden: Im
Rahmen von Bundestagsanhörungen zur gesetzlichen Regelung von verfahrensbeendenden Absprachen sprach sich Fischer vehement dagegen
aus, das Prinzip der strafprozessualen Wahrheitsfindung und ihrer Kontrolle im Instanzenzug einem Primat der möglichst reibungslosen
Abwicklung von Strafverfahren unterzuordnen. Nack sprach sich dafür aus.
Nack und Fischer repräsentieren nicht nur in diesem Punkt gegensätzliche richterliche Selbstverständnisse, die sich unmittelbar in
der Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs niederschlagen. Fischer und der 2. Strafsenat stehen für eine Strafjustiz, die den
Menschen hinter den Akten nicht aus dem Auge verliert. Rückerts Reportage fängt das gut ein. Diese Strafjustiz weigert sich, die
Lebenswirklichkeit auszublenden, sowohl die, welche die Taten ausmacht, über die es zu richten gilt, als auch die, die sich im
Strafprozeß zugetragen hat.
Demgegenüber stehen Nack und sein Senat für – ja wofür eigentlich? Sehen wir uns zunächst die Fakten an:
Wer ein bißchen die laufende veröffentlichte Strafrechtsprechung des BGH verfolgt, wird früher oder später auf eine Auffälligkeit
stoßen, nämlich daß die Erfolgsquote für Revisionen bei den einzelnen Strafsenaten keineswegs einheitlich ist. Das heißt, eigentlich
doch, insofern als vier der fünf Strafsenate mehr oder weniger gleichmäßig judizieren. Doch es gibt ei…
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