Bundesgerichtshof : Recht am Bild der eigenen Sache - Zur Frage, ob eine Stiftung Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und
Gärten untersagen kann.
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 1 O 175/08, MIR 2009, Dok. 017; OLG
Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 5 U 12/09 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom
21.11.2008 1 O 161/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 5 U 13/09 BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 46/10; Vorinstanzen: LG
Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 1 O 330/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 5 U 14/09 Der hat mit Urteilen vom 17.12.2010 (V ZR
44/10, V ZR 45/10, V ZR 46/10) entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und
Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich
untersagen darf, wenn sie Eigentümerin der betreffenden Objekte ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden
sind. <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Die Klägerin, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin
und Brandenburg errichtete Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren,
unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a.
Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und
Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten
touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten
Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. In insgesamt drei Klageverfahren machte
die Stiftung entsprechend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltden. <br><br> Eine der drei Beklagten
(V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10)
hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten
Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen
Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert,
darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten
historischer Gebäude. <br><br> Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das
Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz…
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