Bundesgerichtshof: Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin
Fonds 11: II ZR 66/08, II ZR 184/08, II ZR 185/08, II ZR 198/08, II ZR 3/09 Fonds 15: II ZR 162/08, II ZR 181/08, II ZR 193/08, II ZR
215/08 Fonds 18: II ZR168/08, II ZR 178/08 II ZR 66/08 LG Berlin – 4a O 342/05 – Entscheidung vom 24. April 2007 KG – 26 U 102/07 –
Entscheidung vom 13. Februar 2008
Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener
Immobilienfonds, an denen sich in den 90er Jahren zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile
wurden mehrheitlich vom gehalten. Alle
Fonds haben ähnliche, aber nicht stets wortgleiche Prospekte.
Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen – größtenteils im sozialen Wohnungsbau – zu errichten und zu vermieten. Das Land
Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich
daran eine ebenfalls 15-jährige “Anschlussförderung” an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im
Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche
Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18.
Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der
Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Anders als bei den Fonds 10 und 20
hat das Berufungsgericht beim Fonds 11 wie auch in anderen Verfahren bei den Fonds 15 und 18 einen Prospektfehler angenommen, weil
die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als
ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision ebenso wie gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen
sei.
Die von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat in diesem und in 10 weiteren Fällen zugelassene Revision führte zur
Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.
Der II. Senat hat dem Berufungsgericht zugestimmt, dass anders als die Darstellung der quotalen Haftung die Prospektformulierungen
zur Anschlussförderung fehlerhaft sind. Denn diese erwecken den Eindruck, die Anschlussförderung sei gesichert, obwohl es tatsächlich
keinen Rechtsanspruch darauf gegeben hat. Diese Aussage ist auch dann unrichtig i. S. d. Prospekthaftungsrechtsprechung, wenn man mit
dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass bei der Zeichnung der Fonds in der ersten Hälfte der 90er Jahre allgemein erwartet wurde,
das Land Berlin werde den sozialen Wohnungsbau …
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