Bundesgerichtshof : Prinz und Prinzessin von Hannover ./. div. Verlage: Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen (der Zeitgeschichte)

BGH, Urteile vom 6.03.2007 – Az. VI ZR 13/06 ; 14/06 ; 50/06 ; 51/06 ; 52/06 ; 53/06 Der unter anderem für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über das Verhältnis von Privatsphäre und Pressefreiheit zu entscheiden. Zur Sache Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage. Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kläger auf belebter Straße oder in einem Sessellift. Die Kläger begehren Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen. Das Landgericht hate den Klagen im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Deshalb hatte sich der BGH nunmehr mit den Verfahren zu befassen. Spannungsverhältnis zwischen Art. 1, Art 2 GG und Art. 5 GG Innerhalb des deutschen (Presse-) Rechts besteht ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Einzelnen aus Art. 1 und 2 GG und den Grundrechten des Art. 5 GG. Einerseits: Anspruch der Öffentlichkeit auf Unterrichtung über das Zeitgeschehen Einerseits hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Andererseits: Interessenabwägung des von Berichterstattung Betroffenen Andererseits müssen aber stets die geschützte Privatsphäre desjenigen beachtet werden, über den die Presse berichten will, so dass es stets einer Interessenabwägung bedarf. BGH: Auch bei Personen der Zeitgeschichte ist im Rahmen der Interessenabwägung der Informationswert der Berichterstattung in Ansatz zu bringen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung könne unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben, betonte der BGH. Der erkennende Senat habe schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Bet…

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Themen: Bild , Hannover

Erschienen 6. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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