Bundesgerichtshof: Pfizer durfte den eigenen Standpunkt zur Festbetragsregelung in öffentlichen Anzeigen verteidigen
Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 213/06 – Sortis OLG Karlsruhe – Urteil vom 29. November 2006 – 6 U 140/05, PharmaR 2007, 383 LG
Karlsruhe – Urteil vom 22. Juni 2006 – 14 O 70/05
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, ob die
Benennung eines Arzneimittels im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung über die Festsetzung eines Festbetrags für dieses
Arzneimittel gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.
Beklagte war das Pharmaunternehmen Pharma GmbH.
Pfizer vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel “Sortis”, mit dessen Hilfe ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut gesenkt
werden kann. Für dieses Arzneimittel wurde von den zuständigen Stellen im Juli 2004 ein Festbetrag festgesetzt. Die Beklagte
beanstandete die Festsetzung mit der Begründung, ihr Präparat “Sortis” erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den
Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Pfizer lehnte es
in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für “Sortis” auf den von den Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Daraufhin
wurde ihr u.a. vom Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, sie handele aus Profitsucht und ethisch verwerflich, weil sie die
Patienten verunsichere. In der überregionalen Tagespresse wurde darüber u.a. unter Überschriften wie “Regierung: Pfizer handelt
unethisch/Machtkampf um Pharmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen” berichtet. Pfizer reagierte mit einer ganzseitigen
Zeitungsanzeige mit dem Titel “Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?”. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb,
hält dies für eine Werbung, die gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Verbot der
Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG
verstößt.
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Werbung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte lediglich wegen
Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, der am Rand der Anzeige gegen die Leserichtung angebrachte
Pflichthinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen sei nicht gut lesbar im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich des Verstoßes gegen
andere Vorschriften des HWG, insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung, könne sich die Beklagte auf ihr Grundrecht der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.
Der hat das
Berufungsurteil bestätigt und die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. Bei der Anzeige der Beklagten handele es sich zwar um
Werbung für ein Arzneimittel, so dass die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes an sich zur Anwendung kämen. Die Beklagte habe
jedoch nach der für sie negativen Publizität ihren Standpunkt in der …
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