Bundesgerichtshof: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos
Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07 GRUR-RR 2008, 393 =
WRP 2008, 1257 LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04 WRP 2007, 840 EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,
Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel
Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass der Hersteller eines
Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des
Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das
Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein
verkleinertes Abbild eines V8 Coupé
darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung
darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf
die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf
den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat
angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte
Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen,
insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das Berufungsgericht
hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor,
als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke
identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die
Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die
angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der
Marke verstehen, die das nachgebildete Auto …
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