Bundesgerichtshof : Nicht ohne ausreichendes Informationsinteresse! - Die Selbstdarstellung Prominenter gibt der Presse nicht ohne weiteres das Recht zur Bildberichterstattung über private Lebensvorgänge ohne Einwilligung der Betroffenen

BGH, Urteil vom 17.02.2009 - Az. VI ZR 75/08; Vorinstanzen: KG Berlin, Urteil vom 11.02.2008 - Az. 10 U 166/07; LG Berlin Urteil vom 08.05.2007 - Az. 27 O 85/07 <b>Zur Sache</b> <br><br> Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "das neue" einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabine Christiansen, der Klägerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in Paris befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten unter anderem den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?". Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten bei privaten Verrichtungen zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind.</b> <br><br> Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen. Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit ohne die erforderliche Einwilligung fotografiert werden dürfte. <br><br> <b>Kein dem Persönlichkeitsschutz vorrangiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit</b> <br><br> Ein Informationsinteresse der Öffentlichkei…

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Themen: LG Berlin , Paris , Sabine Christiansen , KG Berlin , Norbert

Erschienen 17. Februar 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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