Bundesgerichtshof: Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen neuer Tatsachen
Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß §
66b Abs. 2 StGB gegen einen im Jahre 1995 zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten, heute 58-jährigen Sexualstraftäter.
Das München II hatte mit Urteil vom 17.
Februar 2009 den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der verworfen. Die Entscheidung des
Landgerichts erwies sich als frei von Rechtsfehlern, sie entspricht der Rechtslage.
Der Verurteilung aus dem Jahre 1995 – sog. Anlassverurteilung aufgrund derer die Staatsanwaltschaft die nachträgliche
Sicherungsverwahrung beantragte – lag ein schweres Sexualverbrechen zugrunde. Der Verurteilte missbrauchte während einer Nacht im
April 1994 zwei vierzehn und fünfzehn Jahre alte Anhalterinnen in seinem speziell hierfür präpariertem VW-Bus. Die Tat hatte der
Verurteilte zuvor genau geplant. Über mehrere Stunden hinweg vergewaltigte er die Opfer unter Beifügung von besonders entwürdigenden
und schmerzhaften Verletzungen. Er versetze sie unter Bedrohung mit einer Pistole in Todesangst, verklebte zudem deren Mund und
fesselte sie.
Bei der Anlassverurteilung im Jahre 1995 war die Anordnung der (primären) Sicherungsverwahrung gemäß 66 StGB aus Rechtsgründen nicht
möglich. Die vom Gesetz nach § 66 StGB geforderten Vorverurteilungen – sog. formelle Voraussetzungen – lagen nicht vor.
Die Strafkammer, die 1995 zu entscheiden hatte, sah zudem auch die materiellen Voraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung
nicht als gegeben an. Entsprechend der Empfehlung des damals gehörten Sachverständigen verneinte sie einen Hang (§ 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB) des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, wodurch
er für die Allgemeinheit hätte gefährlich werden können.
Die Strafkammer, die nunmehr über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB zu entscheiden hatte, stellte – wiederum
sachverständig beraten – freilich nunmehr doch einen Hang fest. Sie kam zu dem Ergebnis, dass vom Verurteilten sehr wohl erhebliche
Sexualstraftaten zu erwarten sind. Deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Diese – von der Anlassverurteilung abweichende –
Beurteilung des Hanges und der Gefährlichkeit beruht freilich allein auf einer Neubewertung der bereits damals bekannten Umstände der
Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten.
Rechtsgrundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung konnte hier nur Absatz 2 des § 66b StGB sein. Liegt ein Hang vor, so kann
die Maßregel unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte bei der Anlassverurteilung wegen eines Sexualverbrechens zu
einer Freiheitsstrafe von mind…
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