Bundesgerichtshof: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer, fehlerhafter Entscheidungen
Beschluss vom 12. Januar 2010 – 3 StR 439/09 LG Hannover – Urteil vom 15. Juni 2009 – 39 Ks 2/08 – 1352 Js 35701/93
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine vom angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB) aufgehoben. Der
jetzt 49 Jahre alte Verurteilte hatte im Jahr 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom Landgericht Hildesheim zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und im Jahr
1989 auf Bewährung aus der entlassen worden war, heiratete er
erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im
Jahr 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die es aus zwei Einzelstrafen von elf und zwölf Jahren bildete. Hintergrund
der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem
ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom
Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber
Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.
Zur Überzeugung des Landgerichts besteht bei dem Verurteilten eine solche Gefährlichkeit auch nach der vollständigen Vollstreckung
der 15-jährigen Freiheitsstrafe fort. Es hat daher gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Da die Gefährlichkeit
des Verurteilten schon bei seiner Verurteilung im Jahr 1994 bekannt war, hat es indes keine erst während des Strafvollzugs neu
entstandenen oder erstmals erkennbaren Umstände in der Person des Verurteilten festgestellt, die dessen Beurteilung als gefährlich
erst nachträglich rechtfertigen. Derartige neue Tatsachen sind aber für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §
66 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB erforderlich. Das Landgericht hat seine Entscheidung deshalb auf Grundlage der seit dem Jahr 2007
geltende Ausnahmevorschrift des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB getroffen. Nach dieser Bestimmung kann die nachträgliche
Sicherungsverwahrung auch auf bereits bei der ursprünglichen Verurteilung erkennbare Tatsachen gestützt werden, wenn damals die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB aus Rechtsgründen noch nicht möglich war.
Hiervon ist das Landgericht Hannover im Jahr 1994 und im jetzigen Urteil ausgegangen. Diese Rechtsauffassung ist indes fehlerhaft, da
gegen den Verurteilten schon im Jahr 1994 die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB hätte angeordnet werden können.
Daher ist die Ausnahmeregelung des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht anwendbar, so dass die Revision des Verurteilten Erfolg haben
musste. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht in einer erneuten Verhandlung solche neuen Tatsachen im…
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