Bundesgerichtshof: Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken
Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008 3 U 280/08 LG Hamburg – Urteil vom 17. November
2006 406 O 133/06 und Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008 29 U 4160/07 LG
München I – Urteil vom 31. Juli 2007 9 HK O 3546/07
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf
Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für
Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war
außerdem Inhaber einer für eingetragenen
Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts
mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das München I hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf
TShirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren
UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen
ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein
Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte
in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen
Bezeichnung abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat
er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren ge…
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