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Bundesgerichtshof : Lion, KIT KAT & Nuts: Sammelaktion für Schoko-Riegel nicht wettbewerbswidrig - Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig. Auf die Tranzparenz und Überschaubarkeit kommt es an.

am 18.07.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 160/05 – N-Screens; Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 4.08.2005 – Az. 6 U 224/04;
LG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2004 – Az. 2/03 O 35/04
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte 17.07.2008 über die
Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. Lion, KIT KAT und NUTS) eine Sammelaktion durchgeführt, bei
der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen
Gutschein im Wert von 5 EUR für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger,
der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung
vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze
und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
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Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
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<b>Entscheidung des BGH: Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig - Gleichwohl: Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ist wettbewerbswidrig!</b>
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Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im
Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig (vgl. § 4 Nr. 2 UWG). Der Bundesgerichtshof hat
jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht
jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen
Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe.
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<b>Maßgeblich: Überschaubarkeit der …

Schoko-Riegel Sammelaktion nicht wettbewerbswidrig

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Sammelaktion für Schoko-Riegel

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Schokoriegel, Sammelaktionen und die Marktkenntnis Minderjähriger

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BGH: Sammelaktion für Schoko-Riegel

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BGH: Nestlé Sammelaktion ist nicht wettbewerbswidrig!

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BGH: Nestle-Amazon Werbung für Schoko-Riegel ist zulässig

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Werbung gegenüber Minderjährigen

Prof. Dr. jur. Dieter Nennen / Werbung, die geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, ist rechtswidrig. Minderjährige sind aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage, die durch Werbung angepriesene Le…

Kinder und Jugendliche haben ihre Sammelleidenschaft im Griff

LBR-Blog / Dieser Ansicht ist jedenfalls der BGH in seiner Entscheidung I ZR 160/05 vom 17.07.2008. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Der BGH hatte mal wieder über eine Sammelaktion zu entscheiden die sich unter anderem an Kinder und Jugendliche ric…

Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften wettbewerbswidrig

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Klingeltöne und Jugendzeitschriften

Blickpunkt Recht & Steuern / Der Bundesgerichtshof hat jetzt auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen in einer Jugendzeitschrift für Handy-Klingeltöne wirbt und…

BGH: Sammelpunkte-Aktion auf Schoko-Riegeln rechtmäßig

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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