Bundesgerichtshof : Lion, KIT KAT & Nuts: Sammelaktion für Schoko-Riegel nicht wettbewerbswidrig - Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig. Auf die Tranzparenz und Überschaubarkeit kommt es an.
am 18.07.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 160/05 N-Screens; Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 4.08.2005 Az. 6 U 224/04;
LG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2004 Az. 2/03 O 35/04
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte 17.07.2008 über die
Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. Lion, KIT KAT und NUTS) eine Sammelaktion durchgeführt, bei
der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen
Gutschein im Wert von 5 EUR für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger,
der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung
vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze
und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
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Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.
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<b>Entscheidung des BGH: Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist wettbewerbswidrig - Gleichwohl: Die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ist wettbewerbswidrig!</b>
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Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im
Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig (vgl. § 4 Nr. 2 UWG). Der Bundesgerichtshof hat
jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht
jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen
Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe.
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<b>Maßgeblich: Überschaubarkeit der …
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