Bundesgerichtshof: Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform ausgelegt werden
Urteil vom 10. September 2009 – VII ZR 152/08 LG Essen – Urteil vom 15. November 2007- 4 O 168/07 OLG Hamm – Urteil vom 26. Juni 2008
– 21 U 17/08
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, wie die in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen
Vergabeverfahrens enthaltene Klausel” Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung” auszulegen ist.
Der Auftragnehmer verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung, weil sich nach seiner
Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch
die vorgesehene Bauzeit geändert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben über die Auslegung der oben
genannten Klausel gestritten, die so oder in ähnlicher Form in vielen öffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte
vertrat die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die
tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der
Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen
Bauzeit geführt habe. Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat entschieden, dass der Baubeginn an die
ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn – wie hier - der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen
festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser
Regelung darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat
und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte
den Bietern auferlegt, wenn der vertra…
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