Bundesgerichtshof : Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen
am 13.11.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
BGH, Urteile vom 13.11.2007 Az. VI ZR 265/06 und Az. VI ZR 269/06 -
Vorinstanzen: LG Berlin Entscheidungen vom 22.11.2005 Az. 27 O 812/05 und Az. 27 O 782/05
KG Berlin Entscheidungen vom 6.11.2006 Az. 10 U 282/05 und Az. 10 U 6/06
<b>Zur Sache</b>
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Die Klägerin, eine bekannte frühere Schwimmsportlerin, hat die Veröffentlichung von
Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet.
Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich
angefertigt und zeigen die Klägerin und ihren Partner u. a. am Strand vor dem Hotel.
Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und
ihres Partners und trugen Untertitel wie Turtelnd und verliebt im Urlaub.
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Die Beklagten haben auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin jeweils vorgerichtlich
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, in denen sie sich verpflichteten,
es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten.
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Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat in zwei Verfahren Klage erhoben mit
dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die
sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für zu
weitgehend erachtet, aber die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Kern gleichartige Bilder
wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen.
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<b>Entscheidung des BGH: Unterlassungsanspruch hinsichtlich kerngleicher Bilder kann nicht im Voraus beurteilt werden</b>
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Der unter anderem für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat beide Klagen
auf die Revision der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten
Veröffentlichungen stehe im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen nicht …
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