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Bundesgerichtshof : Keine effektive Barriere - Führendes Altersverifikationssystem für Internetzugang jugenschutzrechtlich unzureichend - Angabe von Ausweisnummer und Kontodaten genügt nicht.

am 19.10.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – Az. I ZR 102/05 – ueber18.de; Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 – Az. I-20 U 143/04, LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2004 – AZ. 12 O 19/04
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatt am 18.10.2007 entschieden,
dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote
den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden.
Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches
System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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<b>Zur Sache </b>
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Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen
Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Beim System
der Beklagten muss bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl
des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse
und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Die Beklagte verweist auf ihrer Homepage auf die
Internetangebote ihrer Kunden, die ihr Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer auf
diese Weise direkt zu den pornographischen Internetangeboten ihrer Kunden.

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Die Klägerin, die selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog.
Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem System gegen den
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch wettbewerbswidrig
handele. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage
stattgegeben.
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<b>Entscheidung des BGH: Einfach und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein.</b>
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Nach § 4 …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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