Bundesgerichtshof zur “kalten Wohnungsräumung” – war es anders zu erwarten?

Der Mieter einer Wohnung zahlt nicht mehr und ist weg (oder: “er is fott”, wie man hierzulande sagt). Was ist zu tun bzw. was kann der Vermieter tun?

Die einzige einwandfreie Möglichkeit des Vermieters ist, daß – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – Räumungsklage erhoben wird und nach einem Urteil die Räumung auf dieser Grundlage durch einen Gerichtsvollzieher vollzogen wird.

Manch ein Vermieter meint jedoch, eigenmächtig eine Räumung vornehmen zu können. Hiervor kann man nur warnen.

Der Bundesgerichtshof mußte aktuell eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung treffen.

Folgendes war passiert:

Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten “kalten” Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen,…

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Themen: Wiesbaden , Amtsgericht , Landgericht , Räumung , Mietrecht Und Weg , Eigenmacht , Gutachterkosten , Ersatzpflicht

Erschienen 30. Juli 2010 auf http://www.raschlosser.com.

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