Bundesgerichtshof: Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen
Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Jazz zum Preis von 13.100 €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für
die Beklagte erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und
verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des
Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW
nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des
Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.
Das hat der Klage teilweise
stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein
Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten
Nutzungsausfalls nicht abschneidet (§ 325 BGB*; vgl. Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290). Vielmehr kann der
Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das
von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag
zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener
Frist ein Ersatzfahrzeug …
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