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Bundesgerichtshof : Internetversteigerung III - Rechtsprechung zur (Störer-) Haftung eines Internet-Auktionshauses für Markenverletzungen bestätigt

am 30.04.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

BGH, Urteil vom 30.04.2008 – Az. I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden,
dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner
Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
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<b>Zur Sache</b>
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Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Uhren der Marke ROLEX. Sie sind Inhaberinnen entsprechender
Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform ricardo hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren
zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte
auf Unterlassung in Anspruch.
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Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof
eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben hatte
(BGH, Urteil vom 11.03.2004 – Az. I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 – Internet-Versteigerung I = <a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=199 clas=norm>MIR 2005, Dok. 010</a>).
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<b>Entscheidung des BGH: Internet-Auktionshaus muss nach Kenntnis konkreter Verstöße das betreffende Angebot unverzüglich sperren und - zumutbare - Vorsorge zur Verhinderung weiterer, entsprechender Verstöße treffen</b>
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Der Bundesgerichtshof hat das Verbot nunmehr beschränkt, das konkret beanstandete Verhalten bestätigt und insoweit an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen
festgehalten. Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die
strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher
kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot
gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung
setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben,
weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf …

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