Bundesgerichtshof : Internet-Videorecorder - "Internetbasierte" Viderekorder können die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Rundfunkunternehmen verletzen und sind regelmäßig unzulässig

BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder; Vorinstanzen: LG Leipzig, Urteil vom 12.05.2006 – Az. 5 O 4391/05; OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06, MIR 2007, Dok. 128 Das Angebot von internetbasierten Videorekordern ist in der Regel unzulässig und verletzt die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.04.2009 (Az. I ZR 216/06). <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Die Klägerin ist Betreiberin des Privatsenders "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorekorder" ("online tv rekorder") zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Hierbei empfängt die Beklagte über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter auch RTL. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert, wobei den jeweiligen Kunden aussschließlich zugewiesender Speicherplatz auf dem Server der Beklagten verwendet wird. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorekorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. <br><br> Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten insbesondere eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch. <br><br> Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das OLG Dresden als Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=630" class="norm">MIR 2007, Dok. 128</a>) haben der Klage weitgehend stattgegeben. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Kommerzielle Internet-Viderekorder je nach Funktionsweise regelmäßig urheberrechtswidrig - Unzureichende Feststellungen darüber, ob die Aufnahme durch den Kunden oder die Betreiber erfolgt führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung</b> <br><br> Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. <br><br> Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht festgestellt, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorekordern" aufzeichnen. Daher konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorekorder" nicht abschließend beurteilen. <br><br> <b>Die Aufnahme bzw. Abspeicherung im Kundenauftrag stellt einen Eingriff ist das Vervie…

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Themen: Bundesgerichtshof , Dresden , Landgericht Leipzig

Erschienen 22. April 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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