Bundesgerichtshof : Informationspflichten im Fernabsatz - Der Umsatzsteuerhinweis muss eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Der Händler ist nicht zur Information des Verbrauchers über gesetzliche Gewährleistungsvorschr
am 04.10.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
BGH, Urteil vom 4.10.2007 Az. I ZR 22/05 - Umsatzsteuerhinweis; OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004 Az. 5 U 17/04,
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2003 Az. 416 O 222/03
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer
am 04.10.2007 verkündeten Entscheidung zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz Stellung genommen.
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Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot
von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er
ist außerdem nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der
Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren.
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<b>Zur Sache</b>
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In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland im
Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben,
ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin
beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen
informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden
Bestimmungen enthielten. Das OLG Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.
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<b>Entscheidung des BGH: Hinweis auf enthaltende Umsatzsteuer muss eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und
deutlich lesbar sein - aber nicht unmittelbar neben dem Preis stehen - Sternchenhinweis ausreichend.</b>
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Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des
Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht
erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das …
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