Bundesgerichtshof : Informationspflichten beim Verkauf von Vorführwagen - Zum Begriff des "neuen Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 190/10; Vorinstanzen: LG Mainz, Urteil vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09; OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.12.2011 (I ZR 190/10) entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. <br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit <i>"Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km"</i> beschrieben war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige jedoch nicht. <br><br> Der Verband Sozialer Wettbewerb, der Kläger, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, da ein Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und damit zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. <br><br> Während das Landgericht Mainz der Klage stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht Koblenz das erstinzanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. <br><br> <strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</strong> <br><br> Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. <br><br> <strong>Neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind alle Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck zum Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurden.</strong> <br><br> Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthalte in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Aus diesem Grund könne nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. <br><br> <strong>Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs entscheidend</strong…

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Themen: Bundesgerichtshof , Mainz , Uwg , Landgericht , Oberlandesgericht Koblenz

Erschienen 24. Dezember 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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