Bundesgerichtshof : Informationspflichten beim Verkauf von Vorführwagen - Zum Begriff des "neuen Personenkraftwagen" im Sinne der
Pkw-EnVKV.
BGH, Urteil vom 21.12.2011 - I ZR 190/10; Vorinstanzen: LG Mainz, Urteil vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09; OLG Koblenz, Urteil vom
13.10.2010 - 9 U 518/10 Der hat mit Urteil vom 21.12.2011 (I ZR 190/10) entschieden, dass die Verpflichtung, in
der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.
<br><br> <strong>Zur Sache</strong> <br><br> Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer
Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit <i>"Vorführfahrzeug
, EZ 3/2009, 500 km"</i>
beschrieben war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" vorsieht, enthielt die
Anzeige jedoch nicht. <br><br> Der Verband Sozialer Wettbewerb, der Kläger, nahm die Beklagte auf Unterlassung in
Anspruch genommen, da ein Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und damit zugleich ein Verstoß gegen das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. <br><br> Während das
der Klage stattgegeben hatte, hat das das erstinzanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben
und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als
Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. <br><br>
<strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</strong> <br><br> Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des
Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. <br><br> <strong>Neue
Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind alle Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck zum Weiterverkauf
oder der Auslieferung verkauft wurden.</strong> <br><br> Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie
der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthalte in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens
und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge
, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung
verkauft wurden". Aus diesem Grund könne nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden,
den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der
Irreführung zugrunde legt. <br><br> <strong>Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs entscheidend</strong…
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