Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.11.2011 entschieden, dass der Admin-C einer Internetdomain unter bestimmten Voraussetzungen als Störer für die Verletzung von Namensrechten haften kann (BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik).

Nach Ansicht des BGH können den Admin-C einer Internetdomain unter bestimmten Voraussetzungen besondere Prüfpflichten treffen. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, betrieb die Klägerin unter dem Namen “Basler Haar-Kosmetik” einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter dem Domainnamen “baslerhaarkosmetik.de” registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Die Domain war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC registriert. Der Beklagte war als administrativer Ansprechpartner, also als Admin-C bei der DENIC angemeldet.

Der BGH stellte nun fest, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C einer Domain aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann. Allerdings folgt die erforderliche Verletzung von Prüfungspflichten nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.

Im Streitfall ermittelte und registrierte die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domains. Beim Anmelder und Inhaber der Domain fand also keinerlei Prüfung daraufhin statt, ob möglicherweise rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Der Beklagte hatte sich generell dazu bereit erklärt, für die Anmeldung dieser Domains der britischen Gesellschaft als Admin-C zur Verfügung zu stehen.

Nach Ansicht des BGH bestehe bei einer solchen Verfahrensweise eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Daher hat der BGH eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Kl…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Haftung , Störerhaftung , Bgh , Bundesgerichtshof , Admin-c , Basler Haarkosmetik
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.dopatka.eu.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BGH: Admin-C einer Domain haftet ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen - Basler Haarko…

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 10. November 2011 — BGH Urteil vom 09.11.2011 I ZR 150/09 Basler Haarkosmetik Admin-C Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass der Admin-C ab …

BGH, I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik: Zur Störerhaftung des Admin-C

PatentWeblog | 21. November 2011 — Aus der Pressemitteilung Nr. 180/2011 des Bundesgerichtshof vom 10. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik: Ein An…

BGH, I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik: Zur Störerhaftung des Admin-C

ipweblog.de | 21. November 2011 — Aus der Pressemitteilung Nr. 180/2011 des Bundesgerichtshof vom 10. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik: Ein An…

BGH bejaht Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch Domainnamen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

muepe.de | weblog peter müller | 10. November 2011 — Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass der Admin-C eines Domainnamens unter bestimmten Voraussetzungen in Fällen i…

Zur Haftung des Admin-C

kanzlei.biz | 17. November 2011 — Eigener Leitsatz: Der administrative Ansprechpartner (sog. Admin-C) haftet unter bestimmten Umständen als Störer für die Verletzun…

Bundesgerichtshof : (Störer-) Haftung des Admin-C für rechtsverletzende Domainregistrierungen unter der Top Level Domain ".de" mög…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 10. November 2011 — BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler Haarkosmetik; Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009 - 41 O 127/08; O…

(Markenrecht/Namensrecht) BGH 9.11.2011 zur Haftung des Admin-C (I ZR 150/09) Basler Haarkosmetik

Rechtsanwalt Kai Jüdemann | 10. November 2011 — Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der admi…

Haftung des Admin-C

Rechtslupe | 11. November 2011 — Der Bundesgerichtshofs hatte aktuell zu entscheiden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainn…

BGH: Admin-C ist unter Umständen verantwortlich für Namensrechtsverletzung durch Domain

Anja Neubauer | 10. November 2011 — Der BGH hat laut Pressemitteilung vom heutigen Tage gestern, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik, …

BGH: Grundsätze zur Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domain-Namen

LEGALIT.de | 11. November 2011 — Der Bundesgerichtshof hat am vergangenen Mittwoch in einer wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung mit Spannung erwarteten Entsch…