Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C
Der (BGH) hat in
einer aktuellen Entscheidung vom 09.11.2011 entschieden, dass der Admin-C einer Internetdomain unter bestimmten Voraussetzungen als
Störer für die Verletzung von Namensrechten haften kann (BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik).
Nach Ansicht des BGH können den Admin-C einer Internetdomain unter bestimmten Voraussetzungen besondere Prüfpflichten treffen. In dem
Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, betrieb die Klägerin unter dem Namen “Basler Haar-Kosmetik” einen Versandhandel für
Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter dem Domainnamen “baslerhaarkosmetik.de” registrierte
Internetseite in ihrem verletzt. Die
Domain war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC registriert. Der Beklagte war als administrativer
Ansprechpartner, also als Admin-C bei der DENIC angemeldet.
Der BGH stellte nun fest, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C einer Domain aus dem Gesichtspunkt der ergeben kann. Allerdings folgt die erforderliche
Verletzung von Prüfungspflichten nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Dessen Funktions- und
Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der
Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt.
Im Streitfall ermittelte und registrierte die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domains. Beim
Anmelder und Inhaber der Domain fand also keinerlei Prüfung daraufhin statt, ob möglicherweise rechtsverletzende Domainnamen
registriert werden. Der Beklagte hatte sich generell dazu bereit erklärt, für die Anmeldung dieser Domains der britischen
Gesellschaft als Admin-C zur Verfügung zu stehen.
Nach Ansicht des BGH bestehe bei einer solchen Verfahrensweise eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert
werden. Daher hat der BGH eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen
Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Kl…
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