Günther Jauch und das Rätselheft
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 12. März 2009 — Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit ‚…
BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 7 U 90/06, MIR 2007, Dok. 193; LG Hamburg, Urteil vom 09.06.2006 - Az. 324 O 868/05, AfP 2006, 391 Bildnisse Prominenter aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten im Rahmen der Berichterstattung durch die Presse verbreitet werden (vgl. §§ 22, 23 KUG). Beschränkt sich indes der Informationsgehalt der begleitenden Berichterstattung darauf, überhaupt einen Anlass für die Abbildung des Betroffenen zu schaffen um dessen Werbe- und Imagewert auszunutzen, kann das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten Vorrang vor der Pressefreiheit genießen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2009 (Az. I ZR 8/07). <br><br> <b>Zur Sache</b> <br><br> Der Kläger - Günther Jauch - hatte wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche gegen den Verlag eines Rätselheftes geltend gemacht. Auf der Titelseite der Zeitschrift war ein Foto Jauchs mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit "Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. <br><br> Der Kläger hatte der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird. <br><br> Landgericht und Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - Az. 7 U 90/06, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=695" class="norm">MIR 2007, Dok. 193</a>) hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. <br><br> <b>Entscheidung des BGH: Informationswert blieb hinter dem reinen Werbe- und Imagewert zurück</b> <br><br> Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. März 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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